Impressum

Impressum

FR NetWork solutions
Inh. Florian Rahmel
Otto-Brenner-Straße 186
33604 Bielefeld

USt-ID: DE303370489

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleitungen von FR NetWork solutions

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen gelten für alle Dienstleistungen, welche auf Basis einer Auftragsbestätigung von der FR NetWork solutions geleistet werden. Auftragsbestätigungen werden innerhalb dieser Bestimmungen als „Arbeitsauftrag“ bezeichnet.

 

1. Geltungsbereich der AGB‘s

1.1 FR NetWork solutions liefert seine Fachdienstleistungen ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen der Besteller mit der Annahme der Auftragsbestätigung zustimmt. 

1.2 Leistungsbestätigung für Dienstleistungen: der Besteller muss innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss der Dienstleistung an FR NetWork solutions eine schriftliche Mitteilung machen, sofern er die Dienstleistung für nicht vollständig erbracht hält. Wird FR NetWork solutions innerhalb dieses Zeitraumes keine Mitteilung gemacht, so gilt die Dienstleistungen als vollständig erbracht.

 

2. Honorare, Zahlungsbedingungen und Steuern

2.1 Honorare: Der Besteller zahlt die in der Auftragsbestätigung festgelegten Gebühren/Kosten, je nach Vereinbarung, entweder gemäß der vereinbarten Honorarsätze, oder als Festpreis. Zusätzlich erstattet der Besteller FR NetWork solutions alle bei der Durchführung der Dienstleistungen entstandenen angemessenen Spesen und jegliche Auslagen, die auf Wunsch oder mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers entstanden sind. Die angemessenen Spesen beinhalten Reise, Verpflegung und Unterkunft, sind jedoch nicht hierauf beschränkt.
2.2 Leistungen an Samstag, Sonn- und Feiertagen: Der Tagessatz von FR NetWork solutions bezieht sich auf die Arbeitszeit werktags (Mo – Fr) zwischen 8:00-17:00 Uhr. Sofern nicht anders vereinbart, werden Leistungen an Sonn- und Feiertagen und zwischen 24 Uhr und 7 Uhr mit dem doppelten Stundensatz abgerechnet. Sonn- und Feiertage beginnen am Vorabend um 19 Uhr. Alle übrigen Tätigkeiten werden mit dem 1,5-fachen Stundensatz berechnet. Die Berechnung der Stunden erfolgt aufgrund der unterzeichneten Leistungsnachweise. Der Stundensatz ist in der Auftragsbestätigung ausgewiesen. Fehlt diese Angabe errechnet sich der Stundensatz unter Zugrundelegung einer Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag.

2.3 Zahlungsbedingungen: Die Rechnungsstellung  von FR NetWork solutions an den Bestellern ist sofort nach Rechnungsdatum zahlbar. Bedingung für die Bereitstellung der Dienstleistungen an den Besteller ist die zeitgerechte Zahlung des entsprechenden Honorars für die Dienstleistungen durch den Besteller. Verzugszinsen werden mit 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Darüber hinaus ist FR NetWork solutions im Fall einer nicht bei Fälligkeit geleisteten Zahlung berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen unverzüglich einzustellen und, nach Wahl, den Arbeitsauftrag gemäß nachstehendem Abschnitt 13 zu kündigen.

2.4 Steuern: Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vorgesehen, sind alle Honorare ausschließlich jeglicher anwendbarer Steuern angegeben; solche Steuern (ins. die gesetzliche Mehrwertsteuer) sind vom Besteller zu tragen.

3. Laufzeit / Kündigung

Die Laufzeit  jedes Arbeitsauftrages beginnt mit dem Datum der Unterschrift (Annahme) von FR NetWork solutions auf der Auftragsbestätigung und endet mit Erfüllung der Dienstleistungen. Im Falle der Kündigung verpflichtet sich der Kunde sämtliche bereits geleisteten Tätigkeiten ebenso wie alle angemessenen Spesen und Auslagen, für welche FR NetWork solutions sich vertraglich verpflichtet hat und die von FR NetWork solutions nicht vermieden werden können, zu vergüten. Das Eigentum jeder Partei, das sich im Besitz der anderen Partei befindet, wird am Ende der Zusammenarbeit zurückgegeben. In jedem Fall ist der Besteller verpflichtet die gesamte Dienstleistung, gemäß des Arbeitsauftrages, abzunehmen.

4. Pflichten des Bestellers

4.1 Zusammenarbeit: Der Besteller erklärt sich einverstanden, bei der Durchführung der Dienstleistungen mit FR NetWork solutions zusammenzuarbeiten und FR NetWork solutions zu unterstützen sowie die Personal- und Materialressourcen bereitzustellen, die für die vertragsgemäße Erfüllung seitens FR NetWork solutions, wie im Arbeitsauftrag spezifiziert, erforderlich sind.

4.2 Bevollmächtigte/r Ansprechpartner/in des Bestellers: Der Besteller  stellt FR NetWork solutions mindestens eine/n qualifizierte/n Mitarbeiter/in zur Verfügung (der/die „bevollmächtigte Ansprechpartner/in“). Diese/r muss befugt sein, im Namen des Bestellers zu handeln, Informationen und Daten bzgl. des Betriebs und der Tätigkeiten des Bestellers bereitzustellen, FR NetWork solutions über die Anforderungen des Bestellers zu unterrichten und zu jeder angemessenen Zeit während der Durchführung der Dienstleistungen Zugang zu den Betriebsstätten des Bestellers zu verschaffen.

5. Geistiges Eigentum

5.1 Lizenz Vorbehaltlich der Bezahlung der zutreffenden Honorare durch den Besteller wie in dem Arbeitsauftrag vorgesehen, erteilt FR NetWork solutions dem Besteller eine einfache, nicht übertragbare, weltweite und unwiderrufliche Lizenz für die interne Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung von Kopien jeglicher Werke (Software oder Dokumente), die FR NetWork solutions individuell und im Rahmen der Services gemäß der Auftragsbestätigung entwickelt. Ohne besonderen Hinweis wird die Lizenz grundsätzlich an den Besteller erteilt. Die vorgenannte Lizenz schließt das Recht ein, den Tochtergesellschaften des Bestellers die gleichen Rechte zu gewähren. Im Sinne diese Absatzes bedeutet eine „Tochtergesellschaft“ jede Rechtspersönlichkeit, an welcher der Besteller mindestens 50% des Aktien-Kapitals oder der Stimmrechte besitzt.

5.2 Rechte an geistigem Eigentum: Vorbehaltlich der Festlegung dieses Abschnittes behalten ausschließlich FR NetWork solutions oder seine Lizenzgeber jeden Rechtsanspruch, jegliches Eigentumsrecht und Anrecht auf und an jeglichem von FR NetWork solutions  gemäß dem Arbeitsauftrag bereit gestellten geistigem Eigentum.  

6. Gewährleistung

Alle Dienstleistungen stellt FR NetWork solutions mit der erforderlichen Sorgfalt und Fertigkeit zur Verfügung. FR NetWork solutions gewährleistet hinsichtlich der Beseitigung technischer Probleme, dass Mängel ab Abnahme nach entsprechender schriftlicher Mitteilung, innerhalb der unter Ziff. 1.2 genannten Frist, behoben werden. Dies geschieht durch Nachbesserung durch FR NetWork solutions. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Besteller nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Dies gilt nur für die jeweilige Teilleistung unter dem Arbeitsauftrag und nicht für den gesamten Arbeitsauftrag. Soweit für die technische Dienstleistung eine jährliche Gebühr mit FR NetWork solutions vereinbart worden ist, bezieht sich der Wandlungs- oder Minderungsanspruch auf den Werkleistungsanteil in der Höhe der Gesamtgebühr für die technische Dienstleistung geteilt durch die Anzahl der in Anspruch genommenen Teilleistungen während der Laufzeit. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn FR NetWork solutions hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, oder wenn sie von FR NetWork solutions verweigert wird. Der Besteller ist verpflichtet offene Mängel spätestens zwei Wochen ab Abnahme gegenüber FR NetWork solutions schriftlich anzuzeigen. Diese Gewährleistung schließt Mängel, welche durch nicht unmittelbar von FR NetWork solutions zu vertretende Ursachen, wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, Fremdsoftware, fehlerhafte Daten und Programme und fehlerhafte Dienstleistungen durch andere Dienstleister oder eigene Mitarbeiter des Bestellers, explizit aus. Der Besteller erklärt, FR NetWork solutions für alle Nachbesserungen, welche aus nicht von FR NetWork solutions zu vertretenden Gründen notwendig werden, vollständig zu entlohnen.

7. Zugriff auf Bestellersysteme

7.1 Erfordern die Dienstleistungen einen Zugriff seitens FR NetWork solutions auf die Informationssysteme des Bestellers, sei es vor Ort oder über eine Fernverbindung, erfolgt dieser Zugriff gemäß diesem Abschnitt auf Aufforderung der seitens des Bestellers benannten bevollmächtigten Ansprechpartner.
7.2 Genehmigt der Besteller FR NetWork solutions den Zugriff auf seine Informationssysteme über eine Fernverbindung, darf der Besteller weder über die Online-Verbindung noch anderweitig FR NetWork solutions  Zugriff auf Unterlagen, Dateien oder andere Informationen (nachfolgend „Dateien“ genannt) verschaffen, falls diese Dateien geheime oder rechtlich geschützte Daten eines Dritten sind oder falls die , Kommunikation dieser Dateien die Rechte Dritter verletzen könnte, wenn der Besteller nicht zuerst alle erforderlichen Lizenzen, Zustimmungen und Genehmigungen des Dritten hierfür eingeholt hat. Der Besteller stellt FR NetWork solutions von Ansprüchen frei und hält FR NetWork solutions schadlos gegen jegliche(n) Haftung, Schadenersatz, Kosten und Auslagen, einschließlich angemessene Anwaltsgebühren, die aus der Unterbreitung einer Datei durch den Bestellern oder seines Besteller über die Online-Verbindung und/oder aus der angemessenen Nutzung einer Datei durch FR NetWork solutions, auf die FR NetWork solutions gemäß dem Arbeitsauftrag Zugriff erhält, entstehen. Der Besteller gewährt FR NetWork solutions das uneingeschränkte Recht, für die Zwecke der Bereitstellung der Dienstleistungen jede seitens des Bestellers über die Online-Verbindung unterbreitete Datei zu nutzen, wobei das Recht die Sicherstellungspflicht des Bestellers gemäß diesem Abschnitt nicht mindert oder anderweitig berührt.

7.3 Der Besteller versteht, dass Dateien im Verlauf der Dienstleistungsbereitstellung durch FR NetWork solutions verändert oder beschädigt werden können, sei es durch Telefon, Email, Fax, Vorort- oder Fernverbindung. Der Besteller verpflichtet sich, entsprechend geeignete Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung von Systemen zu ergreifen und sich gegen Datenverlust zu schützen.

8. Produktveränderungen

Die von FR NetWork solutions erbrachten Dienstleistungen können zu Veränderungen in Software oder zum Entstehen von Patches an den gewarteten oder unterstützten Produkten führen. Der Besteller verpflichtet sich keine Reparaturen oder Veränderungen an diesen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, keine Wartung durchzuführen oder zu veranlassen, es sei denn, diese Arbeiten sind vorab schriftlich von FR NetWork solutions genehmigt worden. Falls nach Ansicht von FR NetWork solutions nicht genehmigte Veränderungen, Zusätze, Anpassungen oder Reparaturen an den Produkten und im Rahmen der Dienstleistung entstandenen Patches von FR NetWork solutions die Fähigkeit der Erbringung von Dienstleistungen wesentlich und nachteilig beeinflussen, behält sich FR NetWork solutions das Recht vor, die Dienstleistungen unverzüglich einzustellen und – falls FR NetWork solutions dies entscheidet – den Arbeitsauftrag unverzüglich durch schriftliche Mitteilung an den Besteller zu kündigen. In diesem Fall hat FR NetWork solutions weiterhin Anspruch auf Bezahlung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten unvollständigen Dienstleistungen.

9. Schadloshaltung bei Vor-Ort-Dienstleistungen

9.1 Stellt FR NetWork solutions gemäß dem Arbeitsauftrag Vor-Ort-Dienstleistungen bereit, entschädigt FR NetWork solutions den Besteller (oder stellt diesen frei) für alle unmittelbaren Schäden, Kosten und Auslagen (Sammelbegriff „Haftung“), die aus Ansprüchen wegen Körperverletzung oder Sachbeschädigung entstehen, soweit diese durch grobe Fahrlässigkeit, oder vorsätzliches Handeln von FR NetWork solutions , oder bevollmächtigte Mitarbeiter, oder von Beauftragten und Auftragnehmern bei der Durchführung der Dienstleistungen auf dem Grundstück des Bestellers oder Besteller verursacht  wurden. FR NetWork solutions Haftung gemäß diesem Abschnitt reduziert sich proportional in dem Maß, in dem eine Handlung oder Unterlassung des Bestellers oder dessen Mitarbeiter oder Beauftragter ein Mitverschulden entstehen lassen. Im Sinne dieses Abschnittes beinhaltet  „Sachbeschädigung“ keine(n) Beschädigung oder Verlust von Dateien, Daten oder anderen Informationen.
9.2 Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass solange sich Mitarbeiter von FR NetWork solutions, FR NetWork solutions Vertreter oder Auftragnehmer auf dem Gelände des Bestellers befinden, dort alle erforderlichen und vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um diese Personen vor Schäden zu schützen. Der Besteller haftet gegenüber FR NetWork solutions und stellt FR NetWork solutions von allen Haftungen Dritter  frei, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung dieser Verpflichtung durch den Besteller, seine Vertreter oder seine Beauftragten beruhen.

10. Mit hohem Risiko behaftete Einsatzbereiche

Der Besteller bestätigt ausdrücklich, dass die unter der Auftragsbestätigung erbrachten Dienstleistungen nicht für die Konfigurierung, Unterstützung oder anderweitiges Anbieten von Online-Kontrolleinrichtungen in gefährlichen Umgebungen, die ausfallsichere Leistungsfähigkeit erfordern (z. B. – aber nicht beschränkt auf – nukleare Betriebsstätten, Flugzeugnavigation, Flugzeugkommunikationssysteme, Flugverkehrskontrolle, Apparate zur unmittelbaren Lebenserhaltung oder Waffensysteme, bei denen ein Ausfall der Produkte unmittelbar zum Tod eines Menschen, Körperverletzung oder schwerem Sach- oder Umweltschaden führen könnte), noch für illegale Aktivitäten, bestimmt sind.

11. Haftungsbegrenzung

FR NetWork solutions haftet für Schäden des Bestellers nur, soweit ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und nur für unmittelbare, nicht für mittelbare oder Mangelfolgeschäden. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, auf welcher Bestimmung sie beruhen.

12. Beendigung

Die Nichterfüllung einer der Bedingungen des Arbeitsauftrages durch eine der Parteien berechtigt die andere Partei, die säumige Partei schriftlich zur Behebung des Versäumnisses aufzufordern. Hat die säumige Partei das Versäumnis nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der schriftlichen Mitteilung behoben bzw. die Behebung begonnen, außer in einem Fall, wo diese nicht innerhalb der vorstehend gesetzten Frist durchgeführt werden kann, so ist die Partei, die zur Behebung des Versäumnisses aufgefordert hat, berechtigt, zusätzlich zu jeglichen anderen Rechten, die sie eventuell aus dem Arbeitsauftrag oder anderweitig hat, den Arbeitsauftrag unverzüglich zu kündigen und zu beenden.

13. Abtretung und Untervergabe

13.1 Dieser Vertrag und darunter vereinbarte Arbeitsaufträge können ohne FR NetWork solutions vorherige schriftliche Zustimmung weder ganz noch teilweise durch den Besteller abgetreten werden. Dennoch darf FR NetWork solutions die Zustimmung zu einer Abtretung des Arbeitsauftrages oder eines Teils desselben an eine Mutter- oder Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen des Bestellers nicht unbilliger Weise versagen. Jede versuchte Abtretung ohne FR NetWork solutions schriftliche Zustimmung ist von Anfang an unwirksam. Der Besteller erklärt sich einverstanden, dass FR NetWork solutions alle oder einen Teil der Dienstleistungen an einen Dritten seiner Wahl als Unterauftrag vergeben kann, vorausgesetzt FR NetWork solutions bleibt dem Besteller gegenüber voll verantwortlich für die Bereitstellung der Dienstleistungen.  

13.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Leistungen von FR NetWork solutions im eigenen Namen Dritten anzubieten.

14. Geheimhaltung

14.1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Arbeitsauftrages bedeutet „Vertrauliche Informationen“ jede Information, welche die offen legende Partei („Offenleger“) gegen die unbeschränkte Offenlegung durch die empfangende Partei („Empfänger“) schützen möchte. Erfolgt die Offenlegung in materieller oder elektronischer Form, muss eine vertrauliche Information deutlich schriftlich als „vertraulich“ gekennzeichnet sein; erfolgt sie mündlich oder visuell, muss sie zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich als „vertraulich“ gekennzeichnet werden.

14.2 Der Empfänger erklärt sich einverstanden, angemessene Sorgfalt für den Schutz der vertraulichen Informationen vor unbefugter Offenlegung walten zu lassen, wobei diese Sorgfalt  keinesfalls geringer sein darf als diejenige, die der Empfänger zum Schutz seiner eigenen Geschäftsgeheimnisse aufbringt. Der Empfänger darf vertrauliche Informationen nur denjenigen seiner Beschäftigten und Beauftragten offen legen, die diese Informationen benötigen, und er hat diese Beschäftigten davon zu unterrichten, dass sie gemäß Unternehmenspolitik und Vereinbarung durch Geheimhaltungsverpflichtungen gebunden sind.

14.3 Vertrauliche Informationen schließen keine Information ein, die (1) ohne Geheimhaltungsverpflichtung bereits im Besitz des Empfängers ist; oder (2) seitens des Empfängers unabhängig entwickelt wird; oder (3) ohne Verletzung dieser Vereinbarung der Allgemeinheit zugänglich ist oder wird; oder (4) von dem Empfänger rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wird; oder (5) von dem Offenleger mit seiner schriftlichen Zustimmung zur Offenlegung freigegeben wird oder (6) aus so genannten Residuais besteht. Der Begriff „Residuais“ bedeutet in Informationen enthaltene Ideen, Konzepte, Know-how oder Techniken, die den Personen, die Zugang zu den vertraulichen Informationen haben, im Gedächtnis bleiben. Die empfangende Partei unterliegt keiner Verpflichtung, die Aufgabe solcher Personen zu begrenzen oder einzuschränken. Diese Bestimmung ist jedoch nicht so anzusehen, als sei dadurch dem Empfänger eine Lizenz an Urheberrechten oder Patenten des Offenlegers erteilt oder als erhalte der Empfänger das Recht, die Geschäftspläne der offen legenden Partei oder finanzielle, statistische oder Personaldaten offen zu legen.
14.4 Die Geheimhaltungsverpflichtung hat Fortbestand auch über die Dauer des Arbeitsauftrages hinaus.

15. Personalabwerbung

Der Besteller erklärt sich hiermit einverstanden, sich während der Dauer des Arbeitsauftrages und für die Dauer eines Jahres nach Bereitstellung der letzten Dienstleistungen gemäß dem Arbeitsauftrag nicht um die Dienste von Mitarbeitern von FR NetWork solutions oder einem anderen Unternehmen innerhalb der FR NetWork solutions Gruppe, das mit der Bereitstellung von Dienstleistungen gemäß dem Arbeitsauftrag beauftragt wurde, zu bemühen – es sei denn, FR NetWork solutions hat dem schriftlich zugestimmt. Erfolgt eine solche Handlung und führt sie dazu, dass der Mitarbeiter eine Anstellung bei dem Besteller annimmt, erklärt sich der Besteller hierdurch einverstanden, FR NetWork solutions als im Voraus bestimmten pauschalierten Schadenersatz in Höhe eines Brutto-Jahresgehaltes dieser Person bei FR NetWork solutions zum Ausgleich für dessen Einstellungs- und Ausbildungskosten zu zahlen.

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1 Force Majeure: Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Verzug oder Nichterfüllung, falls dieser Verzug oder dieses Versäumnis aus von dieser Partei bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zu vertretenden Ursachen und ohne ihr Verschulden oder ihre Fahrlässigkeit entsteht.
16.2 Gerichtsbarkeit für alle den Arbeitsauftrag betreffenden Angelegenheiten ist das jeweils zuständige Gericht, welches räumlich dem Standort der FR NetWork solutions am nächsten gelegen ist.
16.4  Änderungen der Vereinbarung Vorbehaltlich hierin enthaltener Bestimmungen kann der Arbeitsauftrag nur durch ein von ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern des Bestellers und FR NetWork solutions  unterzeichnetes Schriftstück abgeändert werden. Insbesondere erklärt sich der Besteller einverstanden, dass die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Arbeitsauftrages nicht durch Verkaufs- und Lieferbedingungen geändert oder ergänzt werden, die in einer Bestellung des Bestellers oder einem anderen, von ihm stammenden Dokument, enthalten oder herangezogen sind. Vorbehaltlich ausdrücklicher Festlegungen in der Auftragsbestätigung gehen diese Bedingungen allen entgegenstehenden Festlegungen vor, die in einem anderen Dokument, das Bestandteil des Arbeitsauftrages ist, oder sich auf diesen bezieht, enthalten sind, oder in einem solchen herangezogen werden.

16.5 Aufrechnung: Die Aufrechnung des Bestellers gegen Forderungen von FR NetWork solutions ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Bestellers ist durch FR NetWork solutions schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

16.6 Teilnichtigkeit: Erweist sich eine Bestimmung des Arbeitsauftrag als ungültig, ungesetzlich oder nicht einklagbar, so wird die Gültigkeit, Gesetzmäßigkeit und Einklagbarkeit der übrigen Bestimmungen davon in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt.